Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Weiterverkauf gebrauchter Software

Unser Shop ist auf den Weiterverkauf gebrauchter (vorbesessener) Softwarelizenzen innerhalb der Europäischen Union spezialisiert. Die Rechtmäßigkeit dieses Geschäftsmodells beruht auf dem unionsrechtlichen Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts für Computerprogramme sowie auf der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).

Nach der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erschöpft sich das ausschließliche Verbreitungsrecht des Rechteinhabers an einer bestimmten Kopie eines Computerprogramms nach dem erstmaligen Inverkehrbringen dieser Kopie innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern dieser Verkauf durch den Rechteinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung erfolgt. Nach Eintritt der Erschöpfung kann diese Kopie innerhalb der EU/des EWR ohne weitere Zustimmung des Rechteinhabers weiterveräußert werden, vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen.

In seinem grundlegenden Urteil UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp. (C-128/11) bestätigte der EuGH, dass dieser Erschöpfungsgrundsatz auch auf Software Anwendung findet, die von der Website des Rechteinhabers heruntergeladen wurde, und nicht nur auf Software, die auf einem physischen Datenträger bereitgestellt wird. Der Gerichtshof stellte fest, dass dann, wenn

  • die Lizenz dem Ersterwerber für eine unbefristete Dauer eingeräumt wird und

  • der Ersterwerber ein einmaliges Entgelt zahlt, das dazu bestimmt ist, den Rechteinhaber für den wirtschaftlichen Wert der Softwarekopie zu vergüten,

das Geschäft einem Verkauf gleichkommt und das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers an dieser Kopie erschöpft ist. Der Erwerber ist somit berechtigt, die Lizenz weiterzuverkaufen, sofern er die Software selbst nicht weiter nutzt und seine eigene Kopie unbrauchbar macht (z. B. durch Deinstallation und das Nichtaufbewahren von Sicherungskopien).

Auf dieser Grundlage gilt der nachfolgende Erwerber einer solchen gebrauchten Softwarelizenz als rechtmäßiger Erwerber des Programms und ist berechtigt, die Software im Umfang der ursprünglichen Lizenzbedingungen herunterzuladen, zu installieren und zu nutzen, gemäß den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG in der Auslegung durch den EuGH.


Wie wir die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherstellen

Zur Einhaltung dieses unionsrechtlichen Rahmens wendet unser Shop bei allen angebotenen gebrauchten Softwarelizenzen die folgenden Grundsätze an:

Ursprung in der EU/EWR
Wir handeln ausschließlich mit Lizenzen, deren ursprünglicher Erwerb innerhalb der EU/des EWR vom Rechteinhaber oder einem autorisierten Vertriebspartner erfolgte, sodass die unionsweite Erschöpfung des Verbreitungsrechts greift.

Ausschließlich unbefristete Lizenzen
Wir handeln ausschließlich mit Lizenzen, die ursprünglich für eine unbefristete Dauer (perpetual licences) eingeräumt wurden. Zeitlich begrenzte Abonnements oder mietähnliche Lizenzen werden nicht als „gebrauchte Lizenzen“ verkauft.

Keine Parallelnutzung
Wir holen verbindliche Bestätigungen vom vorherigen Lizenzinhaber ein, dass:

  • die Software nicht mehr genutzt wird,

  • alle Installationen deinstalliert wurden und

  • keine Kopie des Programms für den vorherigen Inhaber mehr zugänglich ist.

Damit wird sichergestellt, dass dieselbe Lizenz nicht parallel von mehr als einem Kunden genutzt wird.

Keine unzulässige Aufspaltung von Volumenlizenzen
Wurde eine Lizenz ursprünglich im Rahmen eines Volumen- oder Mehrbenutzervertrags erworben, verkaufen wir solche Lizenzen nur im Einklang mit dem anwendbaren rechtlichen und vertraglichen Rahmen weiter und nehmen keine Aufspaltung von Lizenzpaketen vor, die mit den ursprünglich eingeräumten Rechten unvereinbar wäre.

Dokumentation und Nachweis der Rechtekette
Wir führen interne Dokumentationen (z. B. Rechnungen, Verträge und Deinstallationsbestätigungen), um die rechtmäßige Rechtekette sowie den ursprünglichen Erstverkauf innerhalb der EU/des EWR nachweisen zu können, sodass die Rechtmäßigkeit jeder weiterverkauften Lizenz bei Bedarf belegt werden kann.

Verbraucherschutz und Vorschriften zu digitalen Inhalten
Beim Verkauf von Software an Verbraucher unterliegen unsere Verträge zudem den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von:

  • der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie

  • weiteren anwendbaren unionsrechtlichen und nationalen Verbraucherschutzvorschriften.

Diese Regelungen bestimmen Ihre Rechte als Verbraucher in Bezug auf die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte, die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe bei Mängeln sowie gegebenenfalls Vorschriften zu Updates und Support. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Widerrufsregelungen und Gewährleistungsbestimmungen sind so gestaltet, dass sie diesen Anforderungen in dem Mitgliedstaat entsprechen, in dem unser Unternehmen ansässig ist und/oder in dem wir unsere Vertriebsaktivitäten ausrichten.


Vorbehalt

Der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist ein rechtlich komplexes Gebiet und kann von Gerichten und Behörden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden. Unser Geschäftsmodell und unsere internen Prozesse sind darauf ausgerichtet, die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsprechung des EuGH in ihrer derzeitigen Auslegung einzuhalten. Nichts in diesem Abschnitt ist jedoch als an Kunden gerichtete Rechtsberatung oder als Verzicht auf Rechte zu ve